PIRATEN-Fraktion legt Entwurf einer Informationsfreiheitssatzung für Hannover vor

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on hat am 8. Febru­ar 2013 den Ent­wurf einer kom­mu­na­len Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung für die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver vor­ge­legt. Der Antrag im Wortlaut:

„In die nächs­te Ratsversammlung

Antrag       gemäß § 10 der GO des Rates der Lan­des­haupt­stadt Hannover

den nach­fol­gen­den Ent­wurf einer

Sat­zung zur Rege­lung des Zugangs zu Infor­ma­tio­nen des eige­nen Wir­kungs­krei­ses der Lan­des­haupt­stadt Hannover 

zu beschlie­ßen:

Sat­zung zur Rege­lung des Zugangs zu Infor­ma­tio­nen des eige­nen Wir­kungs­krei­ses der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver (Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung)

 § 1 Zweck der Satzung 

Zweck die­ser Sat­zung ist es, den frei­en Zugang zu den bei der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver vor­han­de­nen Infor­ma­tio­nen zu gewähr­leis­ten und die grund­le­gen­den Vor­aus­set­zun­gen fest­zu­le­gen, unter denen der­ar­ti­ge Infor­ma­tio­nen zugäng­lich gemacht wer­den sol­len. Von der Sat­zung betrof­fen sind aus­schließ­lich Infor­ma­tio­nen in Ange­le­gen­hei­ten des eige­nen Wirkungskreises.

§ 2 Begriffsbestimmung

Infor­ma­tio­nen im Sin­ne die­ser Sat­zung sind alle Auf­zeich­nun­gen bei der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu Ange­le­gen­hei­ten des eige­nen Wir­kungs­krei­ses, unab­hän­gig von der Art ihrer Speicherung.

§ 3 Informationsfreiheit 

(1) Jede Per­son mit Wohn­sitz, Aus­bil­dungs­ort oder Erwerbs­tä­tig­keit in der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver sowie jede juris­ti­sche Per­son mit Sitz in der Lan­des­haupt­stadt hat Anspruch auf Zugang zu den von die­ser Sat­zung erfass­ten Informationen.

(2) Für die Aus­füh­rung der Auf­ga­ben nach die­ser Sat­zung ent­fällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

§ 4 Aus­ge­stal­tung des Informationszugangsanspruchs 

(1) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver hat grund­sätz­lich Aus­kunft zu ertei­len, Akten­ein­sicht zu gewäh­ren oder die Infor­ma­ti­ons­trä­ger zugäng­lich zu machen, wel­che die begehr­ten Infor­ma­tio­nen enthalten.

(2) Han­delt es sich um vor­über­ge­hend bei­gezo­ge­ne Akten ande­rer öffent­li­cher Stel­len, die nicht Bestand­teil der eige­nen Ver­wal­tungs­un­ter­la­gen wer­den sol­len, weist die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver auf die­se Tat­sa­che hin und nennt der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler die für die Ent­schei­dung über die Ein­sicht in die­se Akten zustän­di­ge Stelle.

(3) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver stellt grund­sätz­lich aus­rei­chen­de zeit­li­che, sach­li­che und räum­li­che Mög­lich­kei­ten für den Infor­ma­ti­ons­zu­gang zur Ver­fü­gung. Die Anfer­ti­gung von Noti­zen ist gestat­tet. Der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler ist es erlaubt, Kopien anzu­fer­ti­gen. Die Lan­des­haupt­stadt stellt die dafür nöti­ge Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung oder ermög­licht sons­ti­ge Vervielfältigungsarten.

(4) Soweit der Erstel­lung von Kopien Urhe­ber­rech­te Drit­ter ent­ge­gen­ste­hen, ist von der zustän­di­gen Stel­le die Ein­wil­li­gung der oder des Berech­tig­ten ein­zu­ho­len. Ver­wei­gert die oder der Berech­tig­te die Ein­wil­li­gung, besteht kein Anspruch auf Aus­hän­di­gung von Kopien. Wird eine Ein­wil­li­gung nur gegen Ent­gelt erteilt, hat die Antrag­stel­le­rin oder der Antrag­stel­ler die­ses als Aus­la­gen zu erstatten.

(5) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver stellt auf Antrag Kopien von Infor­ma­ti­ons­trä­gern, wel­che die begehr­ten Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten, auch durch Ver­sen­dung gegen Aus­la­ge­n­er­stat­tung zur Verfügung.

(6) Soweit Infor­ma­ti­ons­trä­ger nur mit Hil­fe spe­zi­el­ler tech­ni­scher Hilfs­mit­tel les­bar sind, stellt die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver auf Ver­lan­gen der Antrag­stel­le­rin oder des Antrag­stel­lers die­se oder les­ba­re Aus­dru­cke zur Verfügung.

(7) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver kann auf eine Ver­öf­fent­li­chung ins­be­son­de­re im Inter­net ver­wei­sen, wenn sie der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler die Fund­stel­le angibt.

§ 5 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Infor­ma­tio­nen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schrift­lich, münd­lich, zur Nie­der­schrift oder in elek­tro­ni­scher Form gestellt wer­den. Er muss hin­rei­chend bestimmt sein und ins­be­son­de­re sol­che Anga­ben ent­hal­ten, die das Auf­fin­den der gewünsch­ten Infor­ma­tio­nen mit ange­mes­se­nem Auf­wand ermög­li­chen. Sofern der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler Anga­ben zur Umschrei­bung der begehr­ten Infor­ma­tio­nen feh­len, hat die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver sie oder ihn zu beraten.

(2) Der Dar­le­gung eines recht­li­chen Inter­es­ses oder einer Begrün­dung des Antra­ges bedarf es nicht.

(3) Der Antrag soll bei der zustän­di­gen Stel­le gestellt wer­den. Zustän­dig ist die Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver, bei der die begehr­ten Infor­ma­tio­nen vor­han­den sind. Ist die Stel­le, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht zustän­dig, so hat sie den Antrag an die zustän­di­ge Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit wei­ter­zu­lei­ten und die Antrag­stel­le­rin oder den Antrag­stel­ler dar­über in Kennt­nis zu setzen.

§ 6 Erle­di­gung des Antrages 

(1) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver macht die begehr­ten Infor­ma­tio­nen über die zustän­di­ge Stel­le unver­züg­lich, spä­tes­tens aber inner­halb eines Monats ab Antrag­stel­lung zugänglich.

(2) Soweit Umfang und/​oder Kom­ple­xi­tät der begehr­ten Infor­ma­tio­nen dies recht­fer­ti­gen, kann die Frist des Absat­zes 1 um bis zu zwei wei­te­re Mona­te ver­län­gert wer­den. Die Antrag­stel­le­rin oder der Antrag­stel­ler ist über die Frist­ver­län­ge­rung und deren Grün­de schrift­lich zu informieren.

(3) Die Ableh­nung eines Antrags oder die Beschrän­kung des begehr­ten Zugangs zu Infor­ma­tio­nen ist ein Ver­wal­tungs­akt und inner­halb der in Absatz 1 genann­ten Frist schrift­lich zu begrün­den und mit einer Rechts­be­helfs­be­leh­rung zu versehen.

§ 7 Schutz öffent­li­cher Belan­ge und Rechtsdurchsetzung 

Der Antrag auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen kann ins­be­son­de­re abge­lehnt wer­den, soweit und solange

1. die begehr­ten Infor­ma­tio­nen nach einem Gesetz geheim gehal­ten wer­den müs­sen oder

2. durch die Bekannt­ga­be der Infor­ma­tio­nen der Ver­fah­rens­ab­lauf eines anhän­gi­gen Gerichts­ver­fah­rens, Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­rens oder Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens erheb­lich beein­träch­tigt wür­de oder

3. die Bekannt­ga­be der Infor­ma­tio­nen den Erfolg eines straf­recht­li­chen  Ermitt­lungs­ver­fah­rens gefähr­den würde.

§ 8 Schutz des behörd­li­chen Entscheidungsbildungsprozesses

Der Antrag auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen ist abzu­leh­nen, soweit sie Ver­fah­ren und Ent­schei­dun­gen betref­fen, die sich noch in der Ent­wurfs­pha­se befin­den und in denen Ent­schlüs­se erst vor­be­rei­tet wer­den. Ist das Ver­fah­ren abge­schlos­sen und der Ent­schluss gefasst, kön­nen Akten aus der Ent­wurfs­pha­se und zur Vor­be­rei­tung von Ent­schlüs­sen ein­ge­se­hen werden.

§ 9 Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten

Einem Antrag auf den Zugang zu Infor­ma­tio­nen, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ent­hal­ten, ist nur statt­zu­ge­ben, soweit daten­schutz­recht­li­che Bestim­mun­gen dies zulassen.

§ 10 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 

(1) Der Antrag auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen kann abge­lehnt wer­den, wenn durch die Über­mitt­lung der Infor­ma­tio­nen Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se offen­bart wer­den und die schutz­wür­di­gen Belan­ge der oder des Betrof­fe­nen das Offen­ba­rungs­in­ter­es­se der All­ge­mein­heit erheb­lich über­wie­gen, es sei denn, die oder der Betrof­fe­ne ist mit der Infor­ma­ti­ons­er­tei­lung einverstanden.

(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen gewährt wer­den, so hat die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver der oder dem Betrof­fe­nen vor­her Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver ist bei ihrer Ent­schei­dung über den Infor­ma­ti­ons­zu­gang an die­se Stel­lung­nah­me nicht gebunden.

§ 11 Ver­fah­ren bei Betei­li­gung Dritter

(1) Lie­gen Anhalts­punk­te dafür vor, dass durch den Antrag auf Infor­ma­ti­on Belan­ge Drit­ter berührt sein kön­nen und die­se ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se am Aus­schluss der Infor­ma­ti­on haben könn­ten, gibt die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver der oder dem Drit­ten schrift­lich Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me inner­halb eines Monats.

(2) Eine Ent­schei­dung über den Infor­ma­ti­ons­zu­gang ergeht in die­sen Fäl­len stets schrift­lich und wird auch der oder dem Drit­ten bekannt gege­ben. Die Infor­ma­ti­on erfolgt erst, nach­dem die Ent­schei­dung der oder dem Drit­ten gegen­über bestands­kräf­tig gewor­den oder die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net wor­den ist und seit Bekannt­ga­be der Anord­nung an die Drit­te oder den Drit­ten eine Frist von zwei Wochen ver­stri­chen ist.

§ 12 Trennungsprinzip 

Wenn nur Tei­le des ange­for­der­ten Doku­ments den Schutz­be­stim­mun­gen der §§ 7 bis 10 unter­lie­gen, wer­den die übri­gen Tei­le des Doku­ments der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler zugäng­lich gemacht.

§ 13 Ver­hält­nis zu ande­ren Informationszugangsrechten 

Rechts­vor­schrif­ten, die einen wei­ter­ge­hen­den Zugang zu Infor­ma­tio­nen ermög­li­chen oder ihre Grund­la­ge in beson­de­ren Rechts­ver­hält­nis­sen haben, blei­ben unberührt.

§ 14 Kosten 

(1) Münd­lich oder tele­fo­nisch erteil­te sowie ein­fa­che schrift­li­che Aus­künf­te sind kostenfrei.

(2) Für wei­ter­ge­hen­de Aus­künf­te sind die Gebüh­ren so zu bemes­sen, dass zwi­schen Ver­wal­tungs­auf­wand einer­seits und dem Recht auf Akten­ein­sicht ande­rer­seits ein ange­mes­se­nes Ver­hält­nis besteht. Die Gebüh­ren­sät­ze rich­ten sich nach der Ver­wal­tungs­kos­ten­sat­zung der Lan­des­haupt­stadt Hannover.

(3) Über die Höhe der Gebüh­ren ist die Antrag­stel­le­rin oder der Antrag­stel­ler vor­ab zu informieren.

§ 15 Akti­ve Veröffentlichungen 

Das Prin­zip der maxi­ma­len Öffent­lich­keit soll Anwen­dung fin­den. Alle recht­li­chen Ermes­sens­spiel­räu­me sol­len aus­ge­schöpft wer­den, um eine frü­hest­mög­li­che elek­tro­ni­sche Ver­öf­fent­li­chung aller Infor­ma­tio­nen zu gewähr­leis­ten, die den Ent­schei­dungs­pro­zes­sen des Rates und der Ver­wal­tung zugrun­de liegen.

§ 16 Inkrafttreten 

Die­se Sat­zung tritt am …………… in Kraft, zunächst für eine Beob­ach­tungs­frist von 30 Mona­ten. Sie tritt außer Kraft, wenn der Rat bis zum Ablauf der Frist kei­ne Fort­gel­tung beschließt.

Han­no­ver, den …

Begrün­dung:

Trans­pa­renz ist ein wich­ti­ges Mit­ge­stal­tungs- und Kon­troll­in­stru­ment in unse­rer Demo­kra­tie. Dazu gehört auch Infor­ma­ti­ons­frei­heit, wel­che die effek­ti­ve Wahr­neh­mung von Bür­ger­rech­ten ver­ein­facht und das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zur öffent­li­chen Ver­wal­tung fördert.

Das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz, das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setz und wei­te­re Rege­lun­gen auf Bun­des- sowie Lan­des­ebe­ne erlau­ben Men­schen die Ein­sicht in Akten und Daten der Ver­wal­tun­gen. Die­se Abkehr vom Prin­zip der Amts­ver­schwie­gen­heit ist ein wich­ti­ger Para­dig­men­wech­sel in einer Wis­sens­ge­sell­schaft, in der es auf Betei­li­gung jedes Ein­zel­nen ankommt.

Mitt­ler­wei­le elf Bun­des­län­der haben eige­ne Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­ze erlas­sen. In Nie­der­sach­sen jedoch exis­tiert kein ent­spre­chen­des Lan­des­ge­setz. Umso bedeu­ten­der ist hier, dass die Gemein­den mit gutem Bei­spiel vor­ran­ge­hen und auf Basis einer Selbst­ver­pflich­tung in Form einer kom­mu­na­len Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung für den Zugang zu Infor­ma­tio­nen sorgen.

Nie­der­säch­si­sche Städ­te wie Braun­schweig, Göt­tin­gen oder Lan­gen­ha­gen haben zwi­schen­zeit­lich jeweils ein­stim­mig eige­ne kom­mu­na­le Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zun­gen beschlos­sen. Die­se ver­ein­fa­chen auf Orts­ebe­ne den öffent­li­chen Zugang zu Behör­den­in­for­ma­tio­nen und räu­men Bür­ge­rin­nen und Bür­gern zugleich weit­rei­chen­de, ver­bind­li­che Infor­ma­ti­ons­rech­te ein. Amt­li­che Unter­la­gen und Bestän­de, die mit Mit­teln der All­ge­mein­heit erstellt wur­den, sind nun ohne büro­kra­ti­sche Hür­den all­ge­mein zugänglich.

Auch für Han­no­ver ist eine sol­che kom­mu­na­le Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung wün­schens­wert, denn die Lan­des­haupt­stadt soll­te bezüg­lich Infor­ma­ti­ons­frei­heit zum Stan­dard benach­bar­ter Kom­mu­nen aufschließen.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat­te die PIRA­TEN-Frak­ti­on im August 2012 einen Antrag (Drs. 1806/​2012) ein­ge­reicht, durch den die Ver­wal­tung mit der Erar­bei­tung einer Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung für die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver beauf­tragt wer­den soll­te. Die­ser Antrag wur­de in der Rats­sit­zung am 31. Janu­ar 2013 abgelehnt.

In vor­aus­ge­gan­ge­nen poli­ti­schen Dis­kus­sio­nen, u.a. im feder­füh­ren­den Orga­ni­sa­ti­ons- und Per­so­nal­aus­schuss, wur­de als Ableh­nungs-Argu­ment auch ein enor­mer Arbeits­auf­wand ange­führt, der auf die Ver­wal­tung zukäme.

Um den Arbeits­auf­wand der Ver­wal­tung zu mini­mie­ren, ent­hält der vor­lie­gen­de Antrag einen aus­ge­ar­bei­te­ten Ent­wurf einer „Sat­zung zur Rege­lung des Zugangs zu Infor­ma­tio­nen des eige­nen Wir­kungs­krei­ses der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver“. Ähn­lich lau­ten­de Sat­zun­gen wur­den bereits von zahl­rei­chen Kom­mu­nen beschlossen.

Der Sat­zungs­ent­wurf für die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver wur­de mit einer Befris­tung ver­se­hen, um dem Rat die Mög­lich­keit zu geben, die­se im Fal­le einer Nicht­be­wäh­rung, oder im Fal­le einer Geset­zes­än­de­rung auf Lan­des­ebe­ne, ohne neue Befas­sung zum Ablauf der Frist aus­lau­fen zu las­sen. Soll­te sich die Sat­zung bewäh­ren, kann die Befris­tung durch einen Rats­be­schluss auf­ge­ho­ben oder ver­län­gert werden.

Han­no­ver, den 8. Febru­ar 2013

Dr. Jür­gen Jung­hä­nel (Frak­ti­ons­vor­sit­zen­der)”