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Änderungsantrag zur Entgeltordnung der Ada- und Theodor-Lessing-Volkshochschule Hannover

In
— den Kulturausschuss
— den Aus­schuss für Haus­halt, Finan­zen und Rechnungsprüfung
— den Verwaltungsausschuss
— die Ratsversammlung

Ände­rungs­an­trag gem. § 34 der Geschäfts­ord­nung des Rates der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu Druck­sa­che 0246/​2012

zu beschlie­ßen:

Die geplan­te Ent­gelt­ord­nung der Ada- und Theo­dor-Les­sing-Volks­hoch­schu­le Han­no­ver (VHS) ab 01.09.2012 (Anla­ge 1 zu Drs. 0246/​2012) wird unter Punkt 5 Ermä­ßi­gun­gen, Unter­punkt 5.2, wie folgt ergänzt:

Per­so­nen, die ein Frei­wil­li­ges Sozia­les Jahr, ein Frei­wil­li­ges Öko­lo­gi­sches Jahr, einen Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst oder einen frei­wil­li­gen Wehr­dienst absol­vie­ren 50%

Außer­dem wird die geplan­te Ent­gelt­ord­nung der Ada- und Theo­dor-Les­sing-Volks­hoch­schu­le ab 01.09.2014 (Anla­ge 2 zu Drs. 0246/​2012) unter Punkt 5 Ermä­ßi­gun­gen, Unter­punkt 5.2, wie folgt ergänzt:

Per­so­nen, die ein Frei­wil­li­ges Sozia­les Jahr, ein Frei­wil­li­ges Öko­lo­gi­sches Jahr, einen Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst oder einen frei­wil­li­gen Wehr­dienst absol­vie­ren 50%

Begrün­dung:

Die bis­he­ri­ge VHS-Ent­gelt­ord­nung vom 18.05.2006 berück­sich­tig­te die schwie­ri­ge sozia­le Lage von Zivil­dienst­leis­ten­den sowie Wehr­pflich­ti­gen wäh­rend der Ableis­tung der Wehr­dienst­zeit und gewähr­te die­sen Per­so­nen­grup­pen eine Ermä­ßi­gung auf das Kurs­ent­gelt in Höhe von 50 %.

Mit Wir­kung vom 1. Juli 2011 ist die Wehr­pflicht aus­ge­setzt wor­den und damit ein­her­ge­hend auch der Zivil­dienst. Gleich­wohl gibt es eine hohe Zahl von vor allem jun­gen Men­schen, die ihr Enga­ge­ment für die Gesell­schaft mit Teil­nah­me an den unter­schied­li­chen, teils neu ein­ge­führ­ten Frei­wil­li­gen­diens­ten dokumentieren.

Im Gegen­zug soll­te selbst­ver­ständ­lich sein, dass die han­no­ver­sche Stadt­ge­sell­schaft die­sen enga­gier­ten, im Regel­fall finan­zi­ell dürf­tig ent­schä­dig­ten Men­schen nicht nur ideel­le Aner­ken­nung zollt, son­dern ihnen auch den Zugang zu kom­mu­na­len Bil­dungs- und Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­ten erleich­tert bzw. über­haupt erst ermög­licht. Auch unter dem Gesichts­punkt des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes ist eine Regel-Gebüh­ren­er­mä­ßi­gung geboten.

Han­no­ver, den 7. Febru­ar 2012