Archiv der Kategorie: Anträge

Änderungsantrag zum Haushaltsplan 2013: Aufnahme des De-Haën-Platzes in das Stadtplatzprogramm

Am 14. Febru­ar 2013 reich­te die PIRA­TEN-Frak­ti­on im Rah­men der Haus­halts­be­ra­tun­gen 2013 fol­gen­den Ände­rungs­an­trag ein:

Haus­halts­plan 2013 

Ände­rungs­an­trag      gem. §§ 12, 34 der Geschäfts­ord­nung des Rates der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu Drs. 1900/​2012

Teil­haus­halt: 66

Pro­dukt: 54101

Inves­ti­ti­ons­maß­nah­me: 905

Auf­nah­me in das Stadtplatzprogramm

Der De-Haën-Platz wird in das Stadt­platz-Sanie­rungs­pro­gramm auf­ge­nom­men und zeit­nah saniert.

Begrün­dung:

Nach der Sanie­rung von strah­len­den und ande­ren che­mi­schen Alt­las­ten ist der De-Haën-Platz in unan­sehn­li­chem Zustand zurück­ge­las­sen wor­den. Den Anwoh­nern und den Kin­dern der am Platz befind­li­chen KITA ist in der zurück­lie­gen­den Zeit genug zuge­mu­tet wor­den – es muss nun eine Umge­stal­tung des Plat­zes vor­ge­nom­men wer­den, damit die Anwoh­ner und Kin­der den Platz wie­der opti­mal nut­zen kön­nen und er wie­der ein „Schmuck­stück” im Wohn­quar­tier wird.

Die­ser Ände­rungs­an­trag wur­de im Bezirks­rat Vah­ren­wald-List von den Frak­tio­nen SPD und BÜNDNIS 90/​DIE GRÜNEN fast wort­gleich ein­ge­bracht (vgl. Drs. 15–2897/2012) und dort ein­stim­mig beschlossen.

Dr. Jür­gen Junghänel
(Frak­ti­ons­vor­sit­zen­der)”

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In der Rats­sit­zung am 21. Febru­ar 2013 wur­de die­ser Antrag wäh­rend der Haus­halts­de­bat­te gegen 3 Stim­men bei 2 Ent­hal­tun­gen abgelehnt.

 

PIRATEN-Fraktion: Für Rückübertragung des Misburger Bades in städtische Verwaltung — gegen zusätzliche Zuschüsse für privaten Betreiber

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on ist gegen zusätz­li­che Zuschüs­se an den pri­va­ten Betrei­ber des Mis­bur­ger Bades und plä­diert dafür, sich auf eine Rück­über­tra­gung in städ­ti­sche Ver­wal­tung vor­zu­be­rei­ten. In die­sem Zusam­men­hang hat die Frak­ti­on am 8. Febru­ar 2013 nach­fol­gen­den Ände­rungs­an­trag zu Druck­sa­che 2519/​2012 eingebracht:

 

„In
- den Sportausschuss
- den Aus­schuss für Arbeitsmarkt‑, Wirt­schafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
- den Aus­schuss für Haus­halt, Finan­zen und Rechnungsprüfung
- den Verwaltungsausschuss
- die Ratsversammlung

zur Kennt­nis: Stadt­be­zirks­rat Misburg-Anderten

 

Ände­rungs­an­trag       gemäß §§ 12 und 34 der GO des Rates der Lan­des­haupt­stadt Hannover
zu Drs. 2519/​2012

                                              Ände­rung des Pacht­ver­tra­ges für das Mis­bur­ger Bad

zu beschlie­ßen:

1. Für das Mis­bur­ger Bad wird weder eine über­plan­mä­ßi­ge Auf­wen­dung noch ein wei­te­rer Ände­rungs- und Ergän­zungs­ver­trag beschlossen.

2. Für den mög­li­cher­wei­se ein­tre­ten­den Heim­fall wird die Ver­wal­tung beauf­tragt, schon jetzt prä­ven­tiv ein Kon­zept zur Rück­über­tra­gung des Mis­bur­ger Bades in städ­ti­sche Ver­wal­tung zu ent­wi­ckeln, das einen dau­er­haf­ten Betrieb sicherstellt.

Begrün­dung:

Die im Jahr 2006 end­gül­tig beschlos­se­ne soge­nann­te Pri­va­ti­sie­rung des Mis­bur­ger Bades im Rah­men eines PPP-Pro­jek­tes hat der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver schwer kal­ku­lier­ba­re Risi­ken und letzt­lich ste­tig stei­gen­de Aus­ga­ben gebracht. Das kom­ple­xe Ver­trags­werk bin­det Han­no­ver lang­fris­tig und schränkt die Poli­tik in ihrer Mit­spra­che- und Kon­troll­funk­ti­on erheb­lich ein.

Im Vor­feld geäu­ßer­te Beden­ken, bei­spiels­wei­se bzgl. mög­li­cher Ver­schlech­te­run­gen der Arbeits­be­din­gun­gen oder zu nied­rig kal­ku­lier­ter Kos­ten, waren begrün­det, wie sich zwi­schen­zeit­lich bedau­er­li­cher­wei­se her­aus­ge­stellt hat.

Des­sen unge­ach­tet blei­ben zudem die Besu­cher­zah­len weit hin­ter den Pro­gno­sen zurück.

Not­wen­di­ge Inves­ti­tio­nen für den Wert­erhalt des Mis­bur­ger Bades wur­den und wer­den sei­tens des pri­va­ten Ver­trags­part­ners nicht bezie­hungs­wei­se nur unzu­rei­chend getä­tigt; zu einem wirt­schaft­li­chen Betrieb des Bades ist die­ser nicht in der Lage.

Mit­tels Ver­trags-Ände­run­gen und hohen Bezu­schus­sun­gen ver­sucht die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver seit Jah­ren, die Fehl­pla­nun­gen aus­zu­glei­chen, den Betrieb am Leben zu erhal­ten und eine Betrei­ber-Insol­venz abzuwenden.

Eine nach­hal­ti­ge Lösung im Inter­es­se der Bür­ge­rin­nen und Bür­gern stellt das städ­ti­sche Han­deln kei­nes­falls dar. Es ist nicht Auf­ga­be der dem öffent­li­chen Inter­es­se ver­pflich­te­ten und mit öffent­li­chen Mit­teln han­deln­den Kom­mu­ne, einem pri­va­ten Unter­neh­men Wirt­schaft­lich­keit zu garan­tie­ren, das zudem in tariffrei­em Raum auf Kos­ten der Beschäf­tig­ten mit Lohn­dum­ping agiert.

Um auf einen mög­li­chen Heim­fall adäquat vor­be­rei­tet zu sein ist not­wen­dig, bereits jetzt ein ent­spre­chen­des Hand­lungs­kon­zept zu ent­wi­ckeln, das den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern sowie Ver­ei­nen und Schul­klas­sen lang­fris­tig die Nut­zung eines moder­nen Hal­len-/Frei­ba­des in ihrem Wohn­um­feld sichert und zugleich den Beschäf­tig­ten eine ange­mes­se­ne Bezah­lung garantiert.

Han­no­ver, den 8. Febru­ar 2013

Dr. Jür­gen Jung­hä­nel (Frak­ti­ons­vor­sit­zen­der)”

 

 

PIRATEN-Fraktion legt Entwurf einer Informationsfreiheitssatzung für Hannover vor

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on hat am 8. Febru­ar 2013 den Ent­wurf einer kom­mu­na­len Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung für die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver vor­ge­legt. Der Antrag im Wortlaut:

„In die nächs­te Ratsversammlung

Antrag       gemäß § 10 der GO des Rates der Lan­des­haupt­stadt Hannover

den nach­fol­gen­den Ent­wurf einer

Sat­zung zur Rege­lung des Zugangs zu Infor­ma­tio­nen des eige­nen Wir­kungs­krei­ses der Lan­des­haupt­stadt Hannover 

zu beschlie­ßen:

Sat­zung zur Rege­lung des Zugangs zu Infor­ma­tio­nen des eige­nen Wir­kungs­krei­ses der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver (Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung)

 § 1 Zweck der Satzung 

Zweck die­ser Sat­zung ist es, den frei­en Zugang zu den bei der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver vor­han­de­nen Infor­ma­tio­nen zu gewähr­leis­ten und die grund­le­gen­den Vor­aus­set­zun­gen fest­zu­le­gen, unter denen der­ar­ti­ge Infor­ma­tio­nen zugäng­lich gemacht wer­den sol­len. Von der Sat­zung betrof­fen sind aus­schließ­lich Infor­ma­tio­nen in Ange­le­gen­hei­ten des eige­nen Wirkungskreises.

§ 2 Begriffsbestimmung

Infor­ma­tio­nen im Sin­ne die­ser Sat­zung sind alle Auf­zeich­nun­gen bei der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu Ange­le­gen­hei­ten des eige­nen Wir­kungs­krei­ses, unab­hän­gig von der Art ihrer Speicherung.

§ 3 Informationsfreiheit 

(1) Jede Per­son mit Wohn­sitz, Aus­bil­dungs­ort oder Erwerbs­tä­tig­keit in der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver sowie jede juris­ti­sche Per­son mit Sitz in der Lan­des­haupt­stadt hat Anspruch auf Zugang zu den von die­ser Sat­zung erfass­ten Informationen.

(2) Für die Aus­füh­rung der Auf­ga­ben nach die­ser Sat­zung ent­fällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

§ 4 Aus­ge­stal­tung des Informationszugangsanspruchs 

(1) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver hat grund­sätz­lich Aus­kunft zu ertei­len, Akten­ein­sicht zu gewäh­ren oder die Infor­ma­ti­ons­trä­ger zugäng­lich zu machen, wel­che die begehr­ten Infor­ma­tio­nen enthalten.

(2) Han­delt es sich um vor­über­ge­hend bei­gezo­ge­ne Akten ande­rer öffent­li­cher Stel­len, die nicht Bestand­teil der eige­nen Ver­wal­tungs­un­ter­la­gen wer­den sol­len, weist die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver auf die­se Tat­sa­che hin und nennt der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler die für die Ent­schei­dung über die Ein­sicht in die­se Akten zustän­di­ge Stelle.

(3) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver stellt grund­sätz­lich aus­rei­chen­de zeit­li­che, sach­li­che und räum­li­che Mög­lich­kei­ten für den Infor­ma­ti­ons­zu­gang zur Ver­fü­gung. Die Anfer­ti­gung von Noti­zen ist gestat­tet. Der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler ist es erlaubt, Kopien anzu­fer­ti­gen. Die Lan­des­haupt­stadt stellt die dafür nöti­ge Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung oder ermög­licht sons­ti­ge Vervielfältigungsarten.

(4) Soweit der Erstel­lung von Kopien Urhe­ber­rech­te Drit­ter ent­ge­gen­ste­hen, ist von der zustän­di­gen Stel­le die Ein­wil­li­gung der oder des Berech­tig­ten ein­zu­ho­len. Ver­wei­gert die oder der Berech­tig­te die Ein­wil­li­gung, besteht kein Anspruch auf Aus­hän­di­gung von Kopien. Wird eine Ein­wil­li­gung nur gegen Ent­gelt erteilt, hat die Antrag­stel­le­rin oder der Antrag­stel­ler die­ses als Aus­la­gen zu erstatten.

(5) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver stellt auf Antrag Kopien von Infor­ma­ti­ons­trä­gern, wel­che die begehr­ten Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten, auch durch Ver­sen­dung gegen Aus­la­ge­n­er­stat­tung zur Verfügung.

(6) Soweit Infor­ma­ti­ons­trä­ger nur mit Hil­fe spe­zi­el­ler tech­ni­scher Hilfs­mit­tel les­bar sind, stellt die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver auf Ver­lan­gen der Antrag­stel­le­rin oder des Antrag­stel­lers die­se oder les­ba­re Aus­dru­cke zur Verfügung.

(7) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver kann auf eine Ver­öf­fent­li­chung ins­be­son­de­re im Inter­net ver­wei­sen, wenn sie der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler die Fund­stel­le angibt.

§ 5 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Infor­ma­tio­nen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schrift­lich, münd­lich, zur Nie­der­schrift oder in elek­tro­ni­scher Form gestellt wer­den. Er muss hin­rei­chend bestimmt sein und ins­be­son­de­re sol­che Anga­ben ent­hal­ten, die das Auf­fin­den der gewünsch­ten Infor­ma­tio­nen mit ange­mes­se­nem Auf­wand ermög­li­chen. Sofern der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler Anga­ben zur Umschrei­bung der begehr­ten Infor­ma­tio­nen feh­len, hat die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver sie oder ihn zu beraten.

(2) Der Dar­le­gung eines recht­li­chen Inter­es­ses oder einer Begrün­dung des Antra­ges bedarf es nicht.

(3) Der Antrag soll bei der zustän­di­gen Stel­le gestellt wer­den. Zustän­dig ist die Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver, bei der die begehr­ten Infor­ma­tio­nen vor­han­den sind. Ist die Stel­le, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht zustän­dig, so hat sie den Antrag an die zustän­di­ge Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit wei­ter­zu­lei­ten und die Antrag­stel­le­rin oder den Antrag­stel­ler dar­über in Kennt­nis zu setzen.

§ 6 Erle­di­gung des Antrages 

(1) Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver macht die begehr­ten Infor­ma­tio­nen über die zustän­di­ge Stel­le unver­züg­lich, spä­tes­tens aber inner­halb eines Monats ab Antrag­stel­lung zugänglich.

(2) Soweit Umfang und/​oder Kom­ple­xi­tät der begehr­ten Infor­ma­tio­nen dies recht­fer­ti­gen, kann die Frist des Absat­zes 1 um bis zu zwei wei­te­re Mona­te ver­län­gert wer­den. Die Antrag­stel­le­rin oder der Antrag­stel­ler ist über die Frist­ver­län­ge­rung und deren Grün­de schrift­lich zu informieren.

(3) Die Ableh­nung eines Antrags oder die Beschrän­kung des begehr­ten Zugangs zu Infor­ma­tio­nen ist ein Ver­wal­tungs­akt und inner­halb der in Absatz 1 genann­ten Frist schrift­lich zu begrün­den und mit einer Rechts­be­helfs­be­leh­rung zu versehen.

§ 7 Schutz öffent­li­cher Belan­ge und Rechtsdurchsetzung 

Der Antrag auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen kann ins­be­son­de­re abge­lehnt wer­den, soweit und solange

1. die begehr­ten Infor­ma­tio­nen nach einem Gesetz geheim gehal­ten wer­den müs­sen oder

2. durch die Bekannt­ga­be der Infor­ma­tio­nen der Ver­fah­rens­ab­lauf eines anhän­gi­gen Gerichts­ver­fah­rens, Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­rens oder Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens erheb­lich beein­träch­tigt wür­de oder

3. die Bekannt­ga­be der Infor­ma­tio­nen den Erfolg eines straf­recht­li­chen  Ermitt­lungs­ver­fah­rens gefähr­den würde.

§ 8 Schutz des behörd­li­chen Entscheidungsbildungsprozesses

Der Antrag auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen ist abzu­leh­nen, soweit sie Ver­fah­ren und Ent­schei­dun­gen betref­fen, die sich noch in der Ent­wurfs­pha­se befin­den und in denen Ent­schlüs­se erst vor­be­rei­tet wer­den. Ist das Ver­fah­ren abge­schlos­sen und der Ent­schluss gefasst, kön­nen Akten aus der Ent­wurfs­pha­se und zur Vor­be­rei­tung von Ent­schlüs­sen ein­ge­se­hen werden.

§ 9 Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten

Einem Antrag auf den Zugang zu Infor­ma­tio­nen, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ent­hal­ten, ist nur statt­zu­ge­ben, soweit daten­schutz­recht­li­che Bestim­mun­gen dies zulassen.

§ 10 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 

(1) Der Antrag auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen kann abge­lehnt wer­den, wenn durch die Über­mitt­lung der Infor­ma­tio­nen Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se offen­bart wer­den und die schutz­wür­di­gen Belan­ge der oder des Betrof­fe­nen das Offen­ba­rungs­in­ter­es­se der All­ge­mein­heit erheb­lich über­wie­gen, es sei denn, die oder der Betrof­fe­ne ist mit der Infor­ma­ti­ons­er­tei­lung einverstanden.

(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen gewährt wer­den, so hat die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver der oder dem Betrof­fe­nen vor­her Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver ist bei ihrer Ent­schei­dung über den Infor­ma­ti­ons­zu­gang an die­se Stel­lung­nah­me nicht gebunden.

§ 11 Ver­fah­ren bei Betei­li­gung Dritter

(1) Lie­gen Anhalts­punk­te dafür vor, dass durch den Antrag auf Infor­ma­ti­on Belan­ge Drit­ter berührt sein kön­nen und die­se ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se am Aus­schluss der Infor­ma­ti­on haben könn­ten, gibt die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver der oder dem Drit­ten schrift­lich Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me inner­halb eines Monats.

(2) Eine Ent­schei­dung über den Infor­ma­ti­ons­zu­gang ergeht in die­sen Fäl­len stets schrift­lich und wird auch der oder dem Drit­ten bekannt gege­ben. Die Infor­ma­ti­on erfolgt erst, nach­dem die Ent­schei­dung der oder dem Drit­ten gegen­über bestands­kräf­tig gewor­den oder die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net wor­den ist und seit Bekannt­ga­be der Anord­nung an die Drit­te oder den Drit­ten eine Frist von zwei Wochen ver­stri­chen ist.

§ 12 Trennungsprinzip 

Wenn nur Tei­le des ange­for­der­ten Doku­ments den Schutz­be­stim­mun­gen der §§ 7 bis 10 unter­lie­gen, wer­den die übri­gen Tei­le des Doku­ments der Antrag­stel­le­rin oder dem Antrag­stel­ler zugäng­lich gemacht.

§ 13 Ver­hält­nis zu ande­ren Informationszugangsrechten 

Rechts­vor­schrif­ten, die einen wei­ter­ge­hen­den Zugang zu Infor­ma­tio­nen ermög­li­chen oder ihre Grund­la­ge in beson­de­ren Rechts­ver­hält­nis­sen haben, blei­ben unberührt.

§ 14 Kosten 

(1) Münd­lich oder tele­fo­nisch erteil­te sowie ein­fa­che schrift­li­che Aus­künf­te sind kostenfrei.

(2) Für wei­ter­ge­hen­de Aus­künf­te sind die Gebüh­ren so zu bemes­sen, dass zwi­schen Ver­wal­tungs­auf­wand einer­seits und dem Recht auf Akten­ein­sicht ande­rer­seits ein ange­mes­se­nes Ver­hält­nis besteht. Die Gebüh­ren­sät­ze rich­ten sich nach der Ver­wal­tungs­kos­ten­sat­zung der Lan­des­haupt­stadt Hannover.

(3) Über die Höhe der Gebüh­ren ist die Antrag­stel­le­rin oder der Antrag­stel­ler vor­ab zu informieren.

§ 15 Akti­ve Veröffentlichungen 

Das Prin­zip der maxi­ma­len Öffent­lich­keit soll Anwen­dung fin­den. Alle recht­li­chen Ermes­sens­spiel­räu­me sol­len aus­ge­schöpft wer­den, um eine frü­hest­mög­li­che elek­tro­ni­sche Ver­öf­fent­li­chung aller Infor­ma­tio­nen zu gewähr­leis­ten, die den Ent­schei­dungs­pro­zes­sen des Rates und der Ver­wal­tung zugrun­de liegen.

§ 16 Inkrafttreten 

Die­se Sat­zung tritt am …………… in Kraft, zunächst für eine Beob­ach­tungs­frist von 30 Mona­ten. Sie tritt außer Kraft, wenn der Rat bis zum Ablauf der Frist kei­ne Fort­gel­tung beschließt.

Han­no­ver, den …

Begrün­dung:

Trans­pa­renz ist ein wich­ti­ges Mit­ge­stal­tungs- und Kon­troll­in­stru­ment in unse­rer Demo­kra­tie. Dazu gehört auch Infor­ma­ti­ons­frei­heit, wel­che die effek­ti­ve Wahr­neh­mung von Bür­ger­rech­ten ver­ein­facht und das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zur öffent­li­chen Ver­wal­tung fördert.

Das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz, das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setz und wei­te­re Rege­lun­gen auf Bun­des- sowie Lan­des­ebe­ne erlau­ben Men­schen die Ein­sicht in Akten und Daten der Ver­wal­tun­gen. Die­se Abkehr vom Prin­zip der Amts­ver­schwie­gen­heit ist ein wich­ti­ger Para­dig­men­wech­sel in einer Wis­sens­ge­sell­schaft, in der es auf Betei­li­gung jedes Ein­zel­nen ankommt.

Mitt­ler­wei­le elf Bun­des­län­der haben eige­ne Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­ze erlas­sen. In Nie­der­sach­sen jedoch exis­tiert kein ent­spre­chen­des Lan­des­ge­setz. Umso bedeu­ten­der ist hier, dass die Gemein­den mit gutem Bei­spiel vor­ran­ge­hen und auf Basis einer Selbst­ver­pflich­tung in Form einer kom­mu­na­len Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung für den Zugang zu Infor­ma­tio­nen sorgen.

Nie­der­säch­si­sche Städ­te wie Braun­schweig, Göt­tin­gen oder Lan­gen­ha­gen haben zwi­schen­zeit­lich jeweils ein­stim­mig eige­ne kom­mu­na­le Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zun­gen beschlos­sen. Die­se ver­ein­fa­chen auf Orts­ebe­ne den öffent­li­chen Zugang zu Behör­den­in­for­ma­tio­nen und räu­men Bür­ge­rin­nen und Bür­gern zugleich weit­rei­chen­de, ver­bind­li­che Infor­ma­ti­ons­rech­te ein. Amt­li­che Unter­la­gen und Bestän­de, die mit Mit­teln der All­ge­mein­heit erstellt wur­den, sind nun ohne büro­kra­ti­sche Hür­den all­ge­mein zugänglich.

Auch für Han­no­ver ist eine sol­che kom­mu­na­le Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung wün­schens­wert, denn die Lan­des­haupt­stadt soll­te bezüg­lich Infor­ma­ti­ons­frei­heit zum Stan­dard benach­bar­ter Kom­mu­nen aufschließen.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat­te die PIRA­TEN-Frak­ti­on im August 2012 einen Antrag (Drs. 1806/​2012) ein­ge­reicht, durch den die Ver­wal­tung mit der Erar­bei­tung einer Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung für die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver beauf­tragt wer­den soll­te. Die­ser Antrag wur­de in der Rats­sit­zung am 31. Janu­ar 2013 abgelehnt.

In vor­aus­ge­gan­ge­nen poli­ti­schen Dis­kus­sio­nen, u.a. im feder­füh­ren­den Orga­ni­sa­ti­ons- und Per­so­nal­aus­schuss, wur­de als Ableh­nungs-Argu­ment auch ein enor­mer Arbeits­auf­wand ange­führt, der auf die Ver­wal­tung zukäme.

Um den Arbeits­auf­wand der Ver­wal­tung zu mini­mie­ren, ent­hält der vor­lie­gen­de Antrag einen aus­ge­ar­bei­te­ten Ent­wurf einer „Sat­zung zur Rege­lung des Zugangs zu Infor­ma­tio­nen des eige­nen Wir­kungs­krei­ses der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver“. Ähn­lich lau­ten­de Sat­zun­gen wur­den bereits von zahl­rei­chen Kom­mu­nen beschlossen.

Der Sat­zungs­ent­wurf für die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver wur­de mit einer Befris­tung ver­se­hen, um dem Rat die Mög­lich­keit zu geben, die­se im Fal­le einer Nicht­be­wäh­rung, oder im Fal­le einer Geset­zes­än­de­rung auf Lan­des­ebe­ne, ohne neue Befas­sung zum Ablauf der Frist aus­lau­fen zu las­sen. Soll­te sich die Sat­zung bewäh­ren, kann die Befris­tung durch einen Rats­be­schluss auf­ge­ho­ben oder ver­län­gert werden.

Han­no­ver, den 8. Febru­ar 2013

Dr. Jür­gen Jung­hä­nel (Frak­ti­ons­vor­sit­zen­der)”

 

PIRATEN-Fraktion stellt Änderungsantrag zu Verwaltungsentwurf für ÖPP-Modell bei Neubau einer Bildungseinrichtung

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on will mit nach­fol­gen­dem, am 8. Novem­ber 2012 ein­ge­brach­ten Ände­rungs­an­trag Plä­ne der Stadt­ver­wal­tung für die ÖPP-Finan­zie­rung einer Bil­dungs­ein­rich­tung verändern:

„In
— den Aus­schuss für Arbeitsmarkt‑, Wirt­schafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
— den Aus­schuss für Haus­halt, Finan­zen und Rechnungsprüfung
— den Verwaltungsausschuss
— die Ratsversammlung
— den Stadt­ent­wick­lungs- und Bau­aus­schuss (nach­richt­lich)

Ände­rungs­an­trag  gem. §§ 12 und 34 der Geschäfts­ord­nung des Rates der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu Drs. 2038/​2012

[Neu­bau einer Kin­der­ta­ges­stät­te, einer Grund­schu­le — als Ersatz für die jet­zi­ge Grund­schu­le Meter­stra­ße — und einer Drei­feld-Sport­hal­le auf dem Gelän­de der Außen­stel­le des Gym­na­si­ums Wil­helm-Raa­be-Schu­le (Bir­ken­stra­ße 12)]

zu beschlie­ßen:

Der Antrags­text wird wie folgt geän­dert bzw. ergänzt:

„2. das Vor­ha­ben im Rah­men eines Eig­nungs­tests als ÖPP-Modell zu unter­su­chen, mit­tels einer vor­läu­fi­gen Wirt­schaft­lich­keits­un­ter­su­chung zu veri­fi­zie­ren und den Rats­gre­mi­en die­se Ergeb­nis­se in Form einer Druck­sa­che vor­zu­le­gen,

3. erst nach Behand­lung der Druck­sa­che bei nach­ge­wie­se­ner Wirt­schaft­lich­keit das ent­spre­chen­de Ver­ga­be­ver­fah­ren vor­zu­be­rei­ten, durch­zu­füh­ren und den Rats­gre­mi­en das Ergeb­nis zur Beschluss­fas­sung vorzulegen,“

Begrün­dung:

Auf­grund des vor­ge­schla­ge­nen Finan­zie­rungs­mo­dells ist der Rat mit sei­nen Gre­mi­en wäh­rend des Pla­nungs­pro­zes­ses in sei­ner Steue­rungs- und Kon­troll­funk­ti­on ein­ge­schränkt. Um in die­sem Rah­men größt­mög­li­che Trans­pa­renz zu gewähr­leis­ten, soll­ten die demo­kra­tisch gewähl­ten Rats­mit­glie­der fort­lau­fend ein­ge­bun­den werden.

Han­no­ver, den 8. Novem­ber 2012

Dirk Hill­brecht (stellv. Fraktionsvorsitzender)”

PIRATEN-Fraktion stellt Änderungsantrag bzgl. Definition blinder und sehbehinderter Menschen (zu einem CDU-Antrag)

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on hat am 4. Novem­ber 2012 fol­gen­den Ände­rungs­an­trag zu einem CDU-Antrag gestellt, in dem eine Infor­ma­ti­ons­druck­sa­che zur Gleich­stel­lung blin­der und seh­be­hin­der­ter Men­schen gefor­dert wird:

„In
— den Gleichstellungsausschuss
— den Stadt­ent­wick­lungs- und Bauausschuss
— den Sozialausschuss
— den Verwaltungsausschuss

Ände­rungs­an­trag gem. §§ 12 und 34 der Geschäfts­ord­nung des Rates der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu Drs. 2149/​2012

zu beschlie­ßen:

Der Antrags­text wird in Punkt 1 wie folgt geändert:

„1. wie vie­le Men­schen im Stadt­ge­biet blind (Seh­fä­hig­keit schlech­ter als 1/​50 eines Gesun­den), hoch­gra­dig seh­be­hin­dert (Seh­fä­hig­keit schlech­ter als 1/​20 eines Gesun­den) und wesent­lich seh­be­hin­dert (Seh­fä­hig­keit schlech­ter als 1/​3 eines Gesun­den) sind (bit­te Anga­be sowohl in abso­lu­ten Zah­len als auch in Prozent),“

Begrün­dung:

Der Begriff „seh­be­hin­der­te Men­schen“ ist unprä­zi­se. Durch obi­ge Defi­ni­tio­nen, die sich aus gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ablei­ten, bekommt die Stadt­ver­wal­tung eine genaue Vor­ga­be. Eine sol­che Dif­fe­ren­zie­rung ist rele­vant für even­tu­el­le Maß­nah­men, die in der Begrün­dung der Druck­sa­che 2149/​12 ange­spro­chen werden.

Han­no­ver, den 4. Novem­ber 2012

Dr. Jür­gen Jung­hä­nel (Frak­ti­ons­vor­sit­zen­der)”

PIRATEN-Fraktion entwickelt ihren Änderungsantrag zur Archivsatzung bzgl. eines zeitgemäßen Medienbegriffs weiter

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on hat­te am 21. Sep­tem­ber 2012 mit einem Ände­rungs­an­trag eine zeit­ge­mä­ße Umfor­mu­lie­rung des Ver­wal­tungs­ent­wurfs bzgl. neu­er Benut­zungs­be­din­gun­gen für das Stadt­ar­chiv vor­ge­schla­gen. Unter Berück­sich­ti­gung des Bera­tungs­ver­laufs in den Fach­aus­schüs­sen hat die PIRA­TEN-Frak­ti­on den ursprüng­li­chen Ände­rungs­an­trag (vgl.  Drs. 2165/​2012) zurück­ge­zo­gen und durch einen wei­ter­ent­wi­ckel­ten ersetzt. Die­ser neue Ände­rungs­an­trag wur­de am 2. Novem­ber 2012 zur abschlie­ßen­den Bera­tung in der Rats­ver­samm­lung eingebracht:

„In die Ratsversammlung

Ände­rungs­an­trag gem. §§ 12 und 34 der GO des Rates der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu Drs. 1455/​2012 (Ände­rung der Benut­zungs­be­din­gun­gen und der Gebüh­ren des Stadt­ar­chivs im Fach­be­reich Biblio­the­ken, Schu­len, Muse­en und Kul­tur­bü­ro), Anla­ge 1 

zu beschlie­ßen:

§ 7 Abs. 2 Satz 2 der zu beschlie­ßen­den „Sat­zung des Archivs der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver (Stadt­ar­chiv)“ wird wie folgt geändert:

„2. die Nut­zung zur Durch­füh­rung eines wis­sen­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­bens oder zur Erfül­lung der öffent­li­chen Auf­ga­ben von Pres­se, Rund­funk und Online-Medi­en erfor­der­lich ist und schutz­wür­di­ge Inter­es­sen der Betrof­fe­nen durch geeig­ne­te Maß­nah­men hin­rei­chend gewahrt werden.“

Begrün­dung:

In der Bera­tung zum Ände­rungs­an­trag auf Drs. 2165/​2012 wur­de aus­ge­führt, dass „Pres­se und Rund­funk“ als gän­gi­ger juris­ti­scher Ter­mi­nus heut­zu­ta­ge auch Online-Medi­en beinhal­te. Dies mag for­mal­ju­ris­tisch zutref­fen. Gleich­wohl gilt:

Die im Ent­wurf benutz­te For­mu­lie­rung „Pres­se und Rund­funk“ stammt aus einer Zeit, in der das Inter­net noch kei­ne Rol­le spiel­te. Der Begriff „Pres­se“ lei­tet sich his­to­risch von der Dru­cker­pres­se ab und stammt aus dem ana­lo­gen Zeit­al­ter. Der Begriff „Rund­funk“ beinhal­tet Hör­funk und Fernsehen.

In unse­rem digi­ta­len Zeit­al­ter neh­men Online-Medi­en als fak­tisch drit­te Medi­en-Säu­le neben Pres­se und Rund­funk eine glei­cher­ma­ßen wich­ti­ge öffent­li­che Auf­ga­be wahr. Des­we­gen soll­ten Online-Medi­en gleich­be­rech­tigt benannt wer­den, statt sie einem his­to­ri­schen Begriff unterzuordnen.

Mit der Ein­fü­gung des Begrif­fes „Online-Medi­en“ wür­de die Stadt Han­no­ver ein zeit­ge­mä­ßes Signal set­zen und zei­gen, dass die Lan­des­haupt­stadt (auch sprach­lich) im digi­ta­len Zeit­al­ter ange­kom­men ist.

Hin­weis: Die­ser Ände­rungs­an­trag ersetzt den Ände­rungs­an­trag vom 21. Sep­tem­ber 2012 auf Drs. 2165/​2012.

Han­no­ver, den 2. Novem­ber 2012

Dirk Hill­brecht (stellv. Fraktionsvorsitzender)”

PIRATEN-Fraktion beantragt Anhörung zu Bürgerhaushalten

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on hat am 16. Okto­ber 2012 eine Anhö­rung zu Bür­ger­haus­hal­ten bean­tragt. Nach­fol­gend der Wort­laut des Antra­ges, des­sen wei­te­rer Ver­lauf nun im Rats­in­for­ma­ti­ons­sys­tem unter Drs. 2360/​2012 nach­ver­folgt wer­den kann:

„In den
— Aus­schuss für Haus­halt, Finan­zen und Rechnungsprüfung
— Aus­schuss für Arbeitsmarkt‑, Wirt­schafts- und Liegenschaftsangelegenheiten

Antrag  gemäß § 35 der Geschäfts­ord­nung des Rates der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver

Anhö­rung „Bür­ger­haus­hal­te in Kom­mu­nen – Erfol­ge, Chan­cen, Risi­ken“ zu beschließen:

Der Aus­schuss für Haus­halt, Finan­zen und Rech­nungs­prü­fung führt gemein­sam mit dem Aus­schuss für Arbeitsmarkt‑, Wirt­schafts- und Lie­gen­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten eine Anhö­rung zum The­ma „Bür­ger­haus­hal­te in Kom­mu­nen – Erfol­ge, Chan­cen, Risi­ken“ durch.

Als Anzu­hö­ren­de wer­den eingeladen:

- Eine Ver­tre­te­rin aus dem Bezirk Ber­lin-Lich­ten­berg, vor­zugs­wei­se Diplom-Ver­wal­tungs­wir­tin (FH) Hen­drik­je Klein*
— Dr. Cars­ten Herz­berg, Poli­tik­wis­sen­schaft­ler an der Uni­ver­si­tät Potsdam**

Die Ver­tre­te­rin aus Lich­ten­berg soll die lang­jäh­ri­gen Pra­xis-Erfah­run­gen aus dem Ber­li­ner Stadt­be­zirk dar­stel­len. Der Poli­tik­wis­sen­schaft­ler soll Ergeb­nis­se und Schluss­fol­ge­run­gen sei­ner wis­sen­schaft­li­chen For­schung zum The­ma „Bür­ger­haus­hal­te“ vortragen.

Begrün­dung:

Etli­che Kom­mu­nen in Deutsch­land wie im Aus­land nut­zen das Instru­ment der Bür­ger­haus­hal­te. Die­se wer­den viel­fach als wich­ti­ger Bau­stein einer par­ti­zi­pa­ti­ven Demo­kra­tie angesehen.

Ziel der Anhö­rung ist es, sich mit posi­ti­ven wie nega­ti­ven Aspek­ten aus­ein­an­der­zu­set­zen und eine Dis­kus­si­ons­grund­la­ge für die mög­li­che Ein­füh­rung eines Bür­ger­haus­hal­tes in der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu schaffen.

Han­no­ver, den 16. Okto­ber 2012

Dr. Jür­gen Junghänel

(Frak­ti­ons­vor­sit­zen­der)

* vgl. www​.hen​drik​je​-klein​.de

** vgl. www​.uni​-pots​dam​.de/​d​b​/​l​s​_​r​e​g​i​e​r​u​n​g​s​s​y​s​t​e​m​_​b​r​d​/​i​n​d​e​x​.​p​h​p​?​a​r​t​i​c​l​e​_​i​d​=​5​3​9​&​c​l​a​n​g=0

PIRATEN-Fraktion stellt Änderungsantrag zum Verwaltungsentwurf einer neuen Gebührensatzung für das Stadtarchiv

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on hat am 21. Sep­tem­ber 2012 fol­gen­den Ände­rungs­an­trag zum von der Stadt­ver­wal­tung vor­ge­leg­ten Ent­wurf einer neu­en  Gebüh­ren­sat­zung für das Stadt­ar­chiv gestellt:

„In
—  den Kulturausschuss
—  den Aus­schuss für Haus­halt, Finan­zen und Rechnungsprüfung
—  den Verwaltungsausschuss
—  die Ratsversammlung

Ände­rungs­an­trag gem. §§ 12 und  34 der GO des Rates der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu Druck­sa­che 1455/​2012 (Ände­rung der Benut­zungs­be­din­gun­gen und der Gebüh­ren des Stadt­ar­chivs im Fach­be­reich Biblio­the­ken, Schu­len, Muse­en und Kul­tur­bü­ro), Anla­ge 2

zu beschlie­ßen:

Der Gebüh­ren­ta­rif, Bestand­teil der zu beschlie­ßen­den „Gebüh­ren­sat­zung für das Archiv der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver (Stadt­ar­chiv)“, wird unter Punkt 6 wie folgt geändert:

„6 Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten für urhe­ber­recht­lich geschütz­tes Archiv­gut, soweit die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver über die aus­schließ­li­chen Nut­zungs­rech­te verfügt

von 0,00 € bis 350,00 €“

Begrün­dung:

Es gibt kei­ne nach­voll­zieh­ba­re Begrün­dung, war­um der Tarif bei einem Betrag von 25 Euro begin­nen soll. Die Fest­le­gung einer sol­chen Min­dest­ge­bühr kann für man­che Nut­zer eine unnö­ti­ge Ein­stiegs­hür­de darstellen.

Da mit den Punk­ten 2 und 4 abge­si­chert wer­den soll, dass das Stadt­ar­chiv kei­ne „Unter­de­ckung“ pro­du­ziert, kann der Ein­stiegs­ta­rif für die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten pro­blem­los auf 0 Euro fest­ge­schrie­ben werden.

Dies stün­de auch im Ein­klang mit der Rege­lung aus § 5 der Gebüh­ren­sat­zung, der­zu­fol­ge Gebüh­ren im Ein­zel­fall im öffent­li­chen Inter­es­se oder bei Här­te­fäl­len redu­ziert oder erlas­sen wer­den kön­nen. Die­se Tat­sa­che  erschließt sich aller­dings bis­her nicht aus Punkt 6 des Gebüh­ren­ta­rif-Ent­wurfs. Da poten­ti­el­le Nut­zer vor­ran­gig den Gebüh­ren­ta­rif anschau­en wer­den, soll­te die­ser geän­dert werden.

Han­no­ver, den 21. Sep­tem­ber 2012

Dirk Hill­brecht (stellv. Fraktionsvorsitzender)”

PIRATEN-Fraktion stellt Änderungsantrag zum Verwaltungsentwurf bzgl. neuer Benutzungsbedingungen für das Stadtarchiv

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on hat am 21. Sep­tem­ber 2012 fol­gen­den  Ände­rungs­an­trag zum Ver­wal­tungs­ent­wurf bzgl. neu­er Benut­zungs­be­din­gun­gen für das Stadt­ar­chiv gestellt:

„In
—  den Kulturausschuss
—  den Aus­schuss für Haus­halt, Finan­zen und Rechnungsprüfung
—  den Verwaltungsausschuss
—  die Ratsversammlung

Ände­rungs­an­trag  gem. §§ 12 und  34 der GO des Rates der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver zu Druck­sa­che 1455/​2012 (Ände­rung der Benut­zungs­be­din­gun­gen und der Gebüh­ren des Stadt­ar­chivs im Fach­be­reich Biblio­the­ken, Schu­len, Muse­en und Kul­tur­bü­ro),  Anla­ge 1 

zu beschlie­ßen:

§ 7 Abs. 2 Satz 2 der zu beschlie­ßen­den „Sat­zung des Archivs der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver (Stadt­ar­chiv)“ wird wie folgt geändert:

„2. die Nut­zung zur Durch­füh­rung eines wis­sen­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­bens oder zur Erfül­lung der öffent­li­chen Auf­ga­ben von Medi­en erfor­der­lich ist und schutz­wür­di­ge Inter­es­sen der Betrof­fe­nen durch geeig­ne­te Maß­nah­men hin­rei­chend gewahrt werden.“

Begrün­dung:

Der Begriff „Medi­en“ ist zeit­ge­mäß und tref­fen­der. Die im Ent­wurf benutz­te For­mu­lie­rung „Pres­se und Rund­funk“ stammt aus einer Zeit, in der das Inter­net noch kei­ne Rol­le spiel­te. Das Medi­um Inter­net nimmt heut­zu­ta­ge neben Pres­se und Rund­funk eine glei­cher­ma­ßen wich­ti­ge öffent­li­che Auf­ga­be wahr. Pres­se, Rund­funk und Inter­net wer­den per offi­zi­el­ler Defi­ni­ti­on unter dem Begriff „Medi­en“ zusam­men­ge­fasst.  Die­sen Medi­en wer­den iden­ti­sche Funk­tio­nen zuge­schrie­ben: „Zu den Mas­sen-Medi­en zäh­len ins­be­son­de­re die Pres­se (Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten), der Rund­funk (Hör­funk, Fern­se­hen) und das Internet.“(Politiklexikon der Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bil­dung, zitiert nach http://​www​.bpb​.de/​n​a​c​h​s​c​h​l​a​g​e​n​/​l​e​x​i​k​a​/​p​o​l​i​t​i​k​l​e​x​i​k​o​n​/​1​7​8​3​3​/​m​e​d​ien)

Han­no­ver, den 21. Sep­tem­ber 2012

Dirk Hill­brecht (stellv. Fraktionsvorsitzender)”

PIRATEN-Fraktion beantragt Erarbeitung einer Informationsfreiheitssatzung für Hannover

Die PIRA­TEN-Frak­ti­on hat am 24. August 2012 die Erar­bei­tung des Ent­wur­fes einer kom­mu­na­len Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung für die Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver durch die Stadt­ver­wal­tung bean­tragt. Der Antrag im Wortlaut:

In die Ratsversammlung

Antrag

gemäß § 10 der GO des Rates der Lan­des­haupt­stadt Hannover

Kom­mu­na­le Informationsfreiheitssatzung 

zu beschlie­ßen:

Der Rat der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver beauf­tragt die Ver­wal­tung, eine Sat­zung zur Rege­lung des Zugangs zu Infor­ma­tio­nen des eige­nen Wir­kungs­krei­ses der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver (Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung) aus­zu­ar­bei­ten, ori­en­tiert an der Mus­ter­sat­zung des Bünd­nis­ses Infor­ma­ti­ons­frei­heit, und der Rats­ver­samm­lung zeit­nah vorzulegen.

Begrün­dung:

Trans­pa­renz ist ein wich­ti­ges Mit­ge­stal­tungs- und Kon­troll­in­stru­ment in unse­rer Demo­kra­tie. Dazu gehört auch Infor­ma­ti­ons­frei­heit, wel­che die effek­ti­ve Wahr­neh­mung von Bür­ger­rech­ten ver­ein­facht und das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zur öffent­li­chen Ver­wal­tung för­dert. Da die amt­li­chen Bestän­de zudem mit Mit­teln der All­ge­mein­heit erstellt wer­den, besteht ein mehr als berech­tig­tes Inter­es­se an unbü­ro­kra­ti­schem Zugang zu den vor­han­de­nen Informationen.

Auf Bun­des­ebe­ne hat die Ein­füh­rung des Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­zes (IFG) per 1. Janu­ar 2006 die Akten­ein­sichts- und Infor­ma­ti­ons­rech­te gestärkt. Seit­dem kön­nen Bür­ger – unter Wah­rung des infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mungs­rechts – unkom­pli­zier­ter Ein­sicht neh­men in eine Viel­zahl von Behör­den­ak­ten. Aller­dings beschränkt sich die­ses Recht auf Unter­la­gen der Bundesebene.

Um ent­spre­chen­de Rech­te auch gegen­über Lan­des­be­hör­den und Kom­mu­nen gel­tend machen zu kön­nen, bedarf es lan­des­ge­setz­li­cher bzw. kom­mu­na­ler Rege­lun­gen. Alle an Nie­der­sach­sen gren­zen­den Bun­des­län­der haben – mit Aus­nah­me von Hes­sen – eige­ne Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­ze erlas­sen. In Nie­der­sach­sen und weni­gen wei­te­ren Län­dern, z.B. Bay­ern, las­sen ent­spre­chen­de Lan­des­ge­set­ze auf sich war­ten. Daher haben Städ­te wie etwa Braun­schweig, Göt­tin­gen oder Lan­gen­ha­gen, aber auch Mün­chen oder Pas­sau, jeweils ein­stim­mig eige­ne kom­mu­na­le Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zun­gen beschlos­sen. Die­se ver­ein­fa­chen den öffent­li­chen Zugang zu Behör­den­in­for­ma­tio­nen auf kom­mu­na­ler Ebe­ne und räu­men Bür­gern zugleich weit­rei­chen­de, ver­bind­li­che Infor­ma­ti­ons­rech­te ein.

Vor die­sem Hin­ter­grund regt der vor­lie­gen­de Antrag an, für die Stadt Han­no­ver eine kom­mu­na­le Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung zu beschlie­ßen – auch die Bür­ger der nie­der­säch­si­schen Lan­des­haupt­stadt sol­len von der Inten­ti­on des IFG pro­fi­tie­ren kön­nen. Zwei­fels­oh­ne beför­dert Han­no­ver schon jetzt par­ti­ell die Trans­pa­renz, etwa mit dem öffent­li­chen Sit­zungs­ma­nage­ment, wei­te­ren Infor­ma­tio­nen im städ­ti­schen Inter­net­an­ge­bot oder auch ver­schie­dens­ten Publi­ka­tio­nen. Den frei­en Infor­ma­ti­ons­zu­gang in eine recht­li­che Form zu gie­ßen und den Bür­gern per kom­mu­na­ler Sat­zung aus­drück­lich zu garan­tie­ren, wäre auch ein deut­li­ches Signal der Lan­des­haupt­stadt in Rich­tung Landesgesetzgeber.

Damit unser Rat nicht wie die Rats­kol­le­gen unse­rer Part­ner­stadt Leip­zig deut­lich mehr als ein Jahr auf einen Sat­zungs­ent­wurf war­ten muss, ist die­sem Antrag als Ori­en­tie­rung für die Aus­ar­bei­tung die Mus­ter­sat­zung des Bünd­nis­ses Informationsfreiheit

(vgl. http://​infor​ma​ti​ons​frei​heit​.org/​m​u​s​t​e​r​s​a​t​z​u​ng/)

bei­gefügt (Anla­ge 1).

Grund­la­ge für eine Dis­kus­si­on im Rat der Lan­des­haupt­stadt Han­no­ver könn­te neben den Bei­spie­len der bereits benann­ten Städ­te auch ein ent­spre­chen­der aktu­el­ler Antrag der Grup­pe „CDU/​GRÜNE“ in der nie­der­säch­si­schen Gemein­de Ede­wecht sein

(vgl. http://​www​.cdu​-ede​wecht​.de/​l​o​k​a​l​_​1​_​1​_​7​3​_​B​u​e​r​g​e​r​b​e​t​e​i​l​i​g​u​n​g​-​s​o​l​l​-​g​e​f​o​e​r​d​e​r​t​-​w​e​r​d​e​n​!​.​h​tml und http://​grue​ne​-ede​wecht​.de/​a​n​t​r​a​g​/​a​n​t​r​a​g​-​k​o​m​m​u​n​a​l​e​-​b​u​e​r​g​e​r​i​n​f​o​r​m​a​t​i​o​n​s​s​a​t​z​u​ng/),

eben­falls infor­ma­ti­ons­hal­ber bei­fügt (Anla­ge 2).

Erfreu­li­cher­wei­se ist fest­zu­stel­len: Ver­tre­ter aller Par­tei­en (nicht Wäh­ler­ver­ei­ni­gun­gen), die in unse­rem Rat mit Man­dats­trä­gern ver­tre­ten sind, haben in ande­ren Kom­mu­nen bereits Anträ­ge für eine Infor­ma­ti­ons­frei­heits­sat­zung in unter­schied­lichs­ten Kon­stel­la­tio­nen initiiert.

Han­no­ver, den 24. August 2012

Dr. Jür­gen Junghänel

(Frak­ti­ons­vor­sit­zen­der)